Teilnahmebedingungen Förderprogramm «Neue erneuerbare Energien»

Für eine Teilnahme am onyx Förderprogramm «Neue erneuerbare Energien» müssen folgende Bedingungen erfüllt und eingehalten sein:

  • Am onyx Förderprogramm teilnehmen können nur Anlagen die im direkt versorgten Marktgebiet der onyx an das Verteilnetz angeschlossen sind.
  • Eine vorgängige KEV-Anmeldung ist Voraussetzung um am onyx- Förderprogramm teilnehmen zu können (Kopie der KEV- Anmeldebestätigung von Swissgrid)
  • Die onyx-Förderaktion gilt primär für Photovoltaikanlagen. Anderweitige Eigen-erzeugungsanlagen die aus erneuerbarer Quelle Strom produzieren (Wasserkraft, Geothermie, Windenergie, Biomasse), werden auf Anfrage für eine Teilnahme am onyx Förderprogramm geprüft
  • Gesamt-Anlagenleistung für Teilnahmeberechtigung: mind. 1 kW / max. 100 kW (DC-Leistung der installierten Panelfläche pro Netzanschlusspunkt) und die Anlage darf nicht älter als 25 Jahre sein
  • Die Vergütung des produzierten Stroms erfolgt nach dem Prinzip der Nettomessung (d.h. 100% der produzierten Energie wird ins onyx-Netz eingespeist)
  • Jede Produktionsanlage muss über eine eigene Messung verfügen. Anlagen mit einer Leistung >30 kVA müssen mit einer Lastgangmessung ausgerüstet sein
  • Für die zur Messung der produzierten Strommenge benötigten Messeinrichtungen wird eine Miete verrechnet
  • Der aktuell geltende Vergütungssatz der Förderaktion NEE ist auf der Internetseite www.onyx.ch/aktionen » veröffentlicht. Dieser wird im Gleichschritt zur Entwicklung der KEV-Entschädigungen angepasst. Bei grösseren Marktveränderungen können die Vergütungssätze auch unterjährig angepasst werden. Der einmal festgelegte Vergütungssatz bleibt bis zum Ausscheiden einer Anlage aus dem onyx-Förderprogramm unverändert.
  • MKF-Anlagen sind nicht teilnahmeberechtigt
  • Der Energiebezug für den Eigenbedarf einer Liegenschaft muss zwingend bei onyx erfolgen, wenn vom Förderprogramm Gebrauch gemacht wird
  • Der ökologische Mehrwert muss zu 100% der onyx übertragen werden (mittels Formular Antrag Nachweisvergütung onyx Energie Mittelland AG)
  • Ist der Produzent mehrwertsteuerpflichtig und ist der onyx die MWSt-Nummer bekannt, so werden die Stromeinspeisung und der ökologische Mehrwert mit MWSt vergütet.

  • Ein Förderprogrammantrag kann erst bewilligt werden, wenn der Anlagenbesitzer die Anlage hat beglaubigen lassen und diese in der HKN-Datenbank erfasst ist. Für Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW reicht eine Beglaubigung durch den Netzbetreiber onyx, für Anlagen > 30 kW muss dies durch einen akkreditierten Auditor erfolgen. Der Anlagenbetreiber stellt zudem sicher, dass die eingespeiste Energie im Herkunftsnachweissystem (www.swissgrid.ch ») erfasst wird.
  • Die Übernahme des ökologischen Mehrwertes (Nachweisvergütung) ist ein freiwilliges Angebot der onyx. Die Nachweisvergütung ist von der onyx oder vom Teilnehmer am Förderprogramm jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf die nächste Abrechnungsperiode kündbar. Es besteht kein Anrecht auf eine Vergütung. Ein Antrag kann ohne Begründung abgelehnt werden. Spätestens mit der vollständigen Marktöffnung endet die Förderaktion NEE.
  • Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt quartalsweise. Vor der ersten Auszahlung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Produktionsanlage ist beglaubigt und in der HKN Datenbank erfasst, der ökologische Mehrwert mittels Formular der onyx übertragen und die Aufnahmebestätigung der Anlage in der KEV-Warteliste der onyx als Kopie vorliegend.
  • Für die Geltendmachung der Stromeinspeise- und Nachweisvergütung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Energieversorgungsgesetzes (EnG) und der Energieverordnung (EnV)
  • Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der onyx Energie Mittelland AG
  • Der Rechtsweg ist ausgeschlossen

 

 

Langenthal, 1.1.2012

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