Das Wichtigste in Kürze
- Anlagebetreiber müssen den produzierten Strom spätestens ab dem 01.01.2020 selber am Strommarkt absetzen. Ein freiwilliger Wechsel ist aber auch vorher unter Einhaltung einer Meldefrist von drei Monaten auf ein Quartalsende hin möglich.
- Dies gilt für Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die bereits eine Einspeisevergütung nach bisherigem Recht erhalten und für Anlagen ab 100 kW, die neu ins Einspeisevergütungssystem aufgenommen werden.